Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 20 Untersuchungsgrundsatz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/20#abs-1 (1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/20#abs-2 (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/20#abs-3 (3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Wird zitiert von 1.025 Entscheidungen zu § 20 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.10.2016 – L 5 KA 3599/13Zitiert von 2
- SG Hannover, 01.03.2013 – S 2 KR 657/12
- LSG NRW, 27.06.2016 – L 11 KA 7/16 B ERZitiert von 5
- BVerwG, 27.03.2025 – 5 C 8.23Mitverschulden des Förderungsamts bei der Ersatzpflicht der Angehörigen nach § 47a BAföG
- SG Duisburg, 07.11.2022 – S 49 AS 1763/22
- SG Duisburg, 07.11.2022 – Sozialgericht Duisburg
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 10.08.2026 – 7 L 1114/26Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen; Anforderungen an die Ermittlung leidensgerechter Arbeitsplätze Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Bremen, 16.06.2026 – 7 K 1021/24BAföG-Auslandsförderung: Anspruch bei Studium in verschiedenen Ländern in einem zusammenhängenden Zeitraum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Niedersachsen, 15.06.2026 – 2 LA 206/24Kein Anspruch auf Berichtigung der Begründung eines BAföG-Bescheids Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.